Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB ́s) über die Vermietung von mobilen Licht-, Ton-
und Bühneneinrichtungen.
§1 Gültigkeit der Bedingungen
Allen Angebot- und Mietvereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter liegen die
nachstehenden Bedingungen zugrunde. Dies gilt auch, soweit der Mieter davon abweichend
Bedingungen genannt und der Vermieter diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichende
Bedingungen des Mieters haben nur Gültigkeit, wenn diese von dem Vermieter ausdrücklich schriftlich
bestätigt wurden.
§2 Angebote
Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich, insbesondere unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit
bis zur endgültigen Auftragserteilung. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die
Auftragsbestätigung des Vermieters bedürfen der Schriftform.
§3 Mietgegenstand, Mietpreis, Mietzeit, Zahlungsbedingungen
1. Der Vermieter vermietet an den Mieter die im Angebot näher bezeichneten Licht-, Ton- und
Bühneneinrichtung zu dem dort zwischen den Parteien vereinbarten Mietpreis und für dort vereinbarte
Zeit. Das vom Mieter und Vermieter bestätigte Angebot ist Gegenstand dieses Mietvertrages.
2. Der Mietpreis ist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ohne Skonti zum vereinbarten
Mietbeginn fällig (Vorauskasse). Mit dem Aufbau der Anlage wird erst nach Zahlung des Mietpreises
begonnen.
3. Der Mietpreis ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn die Anlage, aus Sicht des Vermieter aus nicht
zu vertretenen technischen oder rechtlichen Gründen nicht aufgebaut oder betrieben werden kann,
z.B. bei unzureichenden räumlichen Bedingungen oder fehlenden privatrechtlichen oder öffentlich-
rechtlichen Erlaubnissen.
§4 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag bis spätestens 3 Tage vor vereinbartem Mietbeginn gegen
Zahlung einer Stornierungsgebühr, zu kündigen. Die Stornierungsgebühr beträgt bis 10 Tage vor
vereinbartem Mietbeginn 50% und bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des im Vertrag vereinbarten
Gesamtpreises des Auftrages. Als Zeitpunkt für die Stornierung ist der Eingang der schriftlichen
Kündigung beim Vermieter maßgeblich.
§5 Umfang der Vermieterleistung
Soweit zwischen den Parteien keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden,
sind mit dem Mietpreis der An- und Abtransport der Anlage an dem vom Mieter benannten
Aufstellungsort, die technische Überwachung des Aufbaus und die Überlassung der Anlage zur
eigenen, sachgerechten Nutzung durch den Mieter enthalten. Wird das technische
Bedienungspersonal vom Vermieter gestellt wird dieses gesondert im Angebot ausgewiesen.
§6 Vom Mieter zu erbringende Nebenleistung
1. Der Mieter stellt die benötigten Stromanschlüsse auf seine Kosten ab Aufbaubegin durchgehend bis
Abbauende direkt am Aufbauort der Technik zur Verfügung. Der Mieter haftet für Schäden an den
Anlagen des Vermieters bei nicht VDE-gerechtem Zustand der Stromanschlüsse.
2. Der Vermieter stellt erfahrene, nüchterne und ausgeruhte Auf. und Abbauhelfer, dir eine Stunde vor
Beginn des Aufbaus bis zur Übergabe der betriebsbereiten Anlage und eine Stunde vor Beginn des
Abbaus bis zum Schluß der Abbauarbeiten zur Verfügung zu stehen. Sollten die vereinbarten Helfer
nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sein, so hat der Vermieter das Recht, zu Lasten des
Mieters Ersatz zu besorgen.
3. Für das von dem Vermieter mit der An- und Ablieferung der Anlage betraute Personal sowie die ggf.
zur Bedienung gebuchten Techniker hat der Mieter auf seine Kosten angemessene
Hotelübernachtung (EZ) sowie angemessene Verpflegung für die Zeit zwischen Anlieferung und
Abfuhr der Anlage zur Verfügung zu stellen.
4. Der Mieter hat alle etwaigen privatrechtlichen oder öffentlichen Genehmigungen zum Aufbau und
Betrieb der Anlage, insbesondere etwa erforderliche Abnahmen durch die zuständige Behörde
(Baubehörde), selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. Das stellen einer technischen Fachkraft /
Meister (lt. BGV-C1) obliegt dem Auftraggeber.
§7 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet während der im Vertrag vereinbarten Mietdauer (incl. Auf- und Abbau, Ladezeit)
für alle Beschädigungen und für das Abhandenkommen von Teilen oder der gesamten vom Vermieter
geliehenen Anlage in voller Höhe des Neubeschaffungswertes.
2. Der Mieter haftet dafür, daß der Transport und die Aufstellung der Anlage zu dem bzw. an dem von
ihm benannten Einsatzort möglich ist, insbesondere ,daß die Tragfähigkeit und die lichte Höhe des
Aufstellungsortes ausreichend ist und auch ansonsten den gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften entspricht.
§8 Haftung des Vermieters
1.Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die infolge technisch bedingter
Ausfällen der Anlage entstehen. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden, soweit
dem Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Der Haftungsausschluß gilt auch
für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden.
§9 Sonderbedingungen Bühnenvermietungen
1. Der Mieter ist bei Anmietung von Open-Air Bühnen verpflichtet, bei starkem Wind, insbesondere bei
Luftbewegungen über Windstärke 7, die Nutzung von Bühnen einzustellen, die Beplanung zu
entfernen oder bei Ground-Support-Bühnen das Dach runter zu fahren.
2. Treten bei Veranstaltungen Windgeschwindigkeiten über den im Baubuch festgelegten
Maximalwerten auf, hat der Vermieter das Recht, die Veranstaltung abzubrechen, um Schäden an
Sachwerten oder Personen zu verhindern. Bei Abbruch einer Veranstaltung aufgrund von
Windgeschwindigkeiten über den genehmigten Maximalwerten ist der Vermieter von jeglichen
Folgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden, befreit.
3. Bei Anmietung von überdachten Open-Air-Bühnen werden die maximalen Windlasten dem Mieter
mitgeteilt und der Mieter akzeptiert mit Unterschrift des Vertrages die bauamtlichen Vorgaben.
4. Die Stromversorgung muß bei der Anmietung von Bühnen ab Aufbaubegin durchgehend bis
Abbauende gewährleistet sein, da ein Abbau bzw. Fahren von Dächern jederzeit aufgrund von
erhöhten Windgeschwindigkeiten möglich sein muß.
5. Die vom Veranstalter zu stellende Nachtbewachung erhält eine Einweisung und ist verpflichtet, im
Falle von erhöhter Windstärke die Bühnen zu sichern (entfernen von Planen bzw. ablassen von
Dächern). Sollte die vom Veranstalter gestellte Nachtbewachung dazu nicht in der Lage sein, wird
vom Vermieter geeignetes Personal gegen gesonderte Berechnung gestellt.
§10 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter ist, soweit der Mieter
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, Hamburg. Die klagende Partei ist jedoch auch berechtigt, die jeweils andere Partei an deren
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.